Universitätsrat
Der Universitätsrat ist eines der zentralen Gremien an der Universität Tübingen. Er ist für die gesamte Universität und nicht nur für einzelne Fachbereiche zuständig.
Wahlmitglieder:
- 7 externe Mitglieder (z.B. aus Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder beruflichen Praxis)
- 4 Mitglieder der Universität, davon 1 Studierende*r
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Neuwahl jederzeit möglich.
Mitglieder qua Amt:
- Rektorat (nicht stimmberechtigt)
- Gleichstellungsbeauftrage (nicht stimmberechtigt)
Weitere Infos, Namen der Universiätsratsmitglieder und (nach anmeldung) Beschlussübersicht:
https://uni-tuebingen.de/universitaet/organisation-und-leitung/universitaetsrat/Der Universitätsrat tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, mit Ausnahme einer jährlich stattfindenden gemeinsamen Sitzung mit dem Senat. Bei dieser öffentlichen Sitzung, die üblicherweise nur eine Stunde dauert, wird der Jahresbericht des Rektorats vorgestellt. Im Anschluss findet meist eine reguläre, nicht-öffentliche Sitzung statt.
Rechtliche Grundlage
Der Universitätsrat ist im Landeshochschulgesetz (LHG) verankert. Da das LHG auch für andere Hochschulen gilt, wird er dort als "Hochschulrat" bezeichnet. In Tübingen wird er laut der Grundordnung der Universität "Universitätsrat" genannt.
Darin heißt es unter anderem:
"Der Hochschulrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. Der Hochschulrat kann jederzeit zu strategischen Angelegenheiten der Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium Stellung nehmen; das Wissenschaftsministerium kann Stellungnahmen des Hochschulrats einholen.“ (LHG §20
https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=HSchulG_BW_!_20)
Im Hochschulgesetz sind zudem noch konkrete Aufgaben genannt, etwa die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung, Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder alle paar Jahre die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat.
Die Geschäftsordnung des Universitätsrats regelt Details wie die Wahl des Vorsitzenden, Sitzungseinladungen und Beschlussfassungen.. Geschäftsordnung des Universitätsrates:
https://uni-tuebingen.de/de/443Geschichte
In anderen Bundesländern und Hochschulformen existieren ähnliche Gremien unter Namen wie Kuratorium, Stiftungsrat oder Aufsichtsrat. In Baden-Württemberg wurde bis 2014 im Hochschulgesetz ebenfalls der Begriff "Aufsichtsrat" verwendet.
Im Gegensatz zum Senat, der seit langem als zentrales Organ der akademischen Selbstverwaltung etabliert ist, stellt der Hochschulrat eine relativ neue Entwicklung dar. Er entstand im Zuge des New Public Managements und einer stärkeren Orientierung der Hochschulorganisation an privatwirtschaftlichen Modellen. Seit den 1980er Jahren haben Reformen im Sinne des New Public Managements zu einer Lockerung der direkten staatlichen Vorgaben geführt. Dies gewährte den Hochschulen einerseits mehr Autonomie, förderte andererseits aber auch einen intensiveren Wettbewerb zwischen den Hochschulen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern. Ähnlich wie Aufsichtsräte bei Aktiengesellschaften fungiert der Hochschulrat als Kontrollgremium, das die Arbeit des Rektorats beaufsichtigt und berät.
Zusammensetzung
Die Zusammensetzung des Hochschulrats erinnert an Aufsichtsräte in der Wirtschaft. Statt Anteilseigner*innen wie bei Aktiengesellschaften sitzen im Universitätsrat Vertreter*innen aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft.
Das LHG gibt dabei vor, dass der Universitätsrat sich "aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die zur Gewährleistung einer Perspektivenvielfalt unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören, mit dem Hochschulwesen vertraut sind und in Bereichen der Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder beruflichen Praxis tätig sind oder waren, die für die Aufgaben der Hochschule relevant sind."
An manchen Hochschulen ist es üblich, dass die Hochschulräte ausschließlich mit externen Mitgliedern besetzt sind, die nicht an der jeweiligen Einrichtung tätig sind. An der Universität Tübingen setzt sich der Hochschulrat hingegen sowohl aus externen als auch aus internen Mitgliedern zusammen. Neben sieben externen Mitgliedern gibt es vier interne Mitglieder, die wiederum in der Regel mit zwei Professor*innen, einem Mitglied aus dem akademischen Mittelbau (jede Amtszeit abwechselnd akademisch und nicht-akadmisch) und einem studentischem Mitglied besetzt werden. Auch interne Mitglieder in dem Universitätsrat zu haben, hat dabei den großen Vorteil, dass die Universität nicht nur durch das zu kontrollierende Rektorat vertreten ist und in der Universität geführte Debatten stärker auch in den Universitätsrat gespiegelt werden können. Mitglieder des Universitätsrats können nicht Mitglieder im Senat sein.
Neben den 11 stimmberechtigten Mitgliedern nehmen an den Sitzungen des Universitätsrats auch das Rektorat und die Gleichstellungsbeauftragte teil (ohne Stimmrecht). Zu bestimmten Themen werden regelmäßig weitere Personen für Berichte und Diskussionen eingeladen. Die Gremienabteilung unterstützt bei der Protokollführung.
Die Sitzungen werden von dem zu Beginn jeder Amtszeit aus den externen Mitgliedern gewählten Universitätsratsvorsitzenden geleitet. Dieser erstellt auch die Tagesordnung und bereitet in der Regel gemeinsam mit dem Rektorat die Sitzungen vor.
Bis 2023 nahm auch eine Vertreterin des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Inzwischen entsendet das MWK keine Vertreter*innen mehr in die Hochschulräte. Dies könnte als weiterer Schritt zu mehr Hochschulautonomie betrachtet werden, führt aber oft zu Verzögerungen im Austausch zwischen Universitätsrat und Ministerium.
Kritische Betrachtung von Hochschulräten
Hochschulräte wurden besonders während ihrer Einführung als externer Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit kritisiert. Da sie oft mit Wirtschaftsvertreter*innen besetzt sind, besteht die Gefahr, dass sie die Hochschule zu mehr ökonomisch verwertbarer Forschung drängen könnten. Nicht selten werden Hochschulräte explizit mit Wirtschaftsvertreter*innen besetzt, in der Hoffnung, dadurch die Zusammenarbeit und finanzielle Unterstützung durch Unternehmen zu stärken. Gewerkschaftliche Vertreter*innen sind hingegen seltener in Hochschulräten zu finden. Auch Studierende, obwohl sie die größte Statusgruppe an der Universität bilden, sind meist nur mit einem einzigen Platz vertreten, wenn überhaupt.
Es ist deshalb wichtig zu betonen, dass Hochschulräte lediglich eine beratende und kontrollierende Funktion haben sollten. Obwohl sie zweifellos Einfluss ausüben können, liegen die eigentlichen Entscheidungsbefugnisse üblicherweise beim Senat, der ausschließlich aus Mitgliedern der Universität besteht und demokratischer gewählt ist.
Der Hochschulrat fungiert eher als "kritischer Freund" gegenüber dem Rektorat. Er setzt sich für die Universität ein und wird bei Problemen aktiv, sollte der Universität aber keine Meinungen aufzwingen.
Arbeitsweise
Der Universitätsrat tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Termine werden meist mit viel Vorlauf festgelegt und finden sich auch auf der Gremientermin-Übersichtseite der Uni. Um die Anreise der externen Mitglieder zu erleichtern, beginnen die Sitzungen meist erst um 14 Uhr und enden zwischen 18 und 19 Uhr. Im Anschluss geht der Universitätsrat, wenn keine anderen Termine anstehen oder der Sitzungstag nicht schon viel zu lange war, üblicherweise gemeinsam zum Abendessen.
Das Hochschulgesetz schreibt mindestens drei Sitzungen pro Jahr vor. Bis 2023 waren 4 Sitzungen vorschrieben. Um die einzelnen Sitzungen nicht zu lang werden zu lassen, hat man sich in Tübingen für vier Sitzungen pro Jahr entschieden.
In dringenden Fällen kann der Universitätsrat im Umlaufverfahren abstimmen, was in der Regel durch den Universitätsratsvorsitzenden initiiert wird. In sehr dringenden und meist weniger brisanten Fällen kann der Universitätsratsvorsitzende auch vorläufige Beschlüsse fassen, die anschließend vom gesamten Universitätsrat bestätigt werden müssen.
Bei vielen Angelegenheiten ist kein expliziter Beschluss des Universitätsrats erforderlich. In solchen Fällen nimmt der Universitätsrat die Informationen lediglich "zustimmend zur Kenntnis", was seine primär beratende Funktion unterstreicht.
Kontakt
Möchtest du ein Thema an das studentische Mitglied des Universitätsrats herantragen? Dann kannst du einfach eine E-Mail an das Büro der Studierendenschaft schreiben, die das Anliegen dann entsprechend weiterleiten.
Der Universitätsrat hat zwar viele vom Landeshochschulgesetz (LHG) vorgegebene Aufgaben, beschäftigt sich aber manchmal auch mit spezifischen Bereichen der Uni. So kann er einen Fokus auf bestimmte Themen setzen, die dir wichtig sind.
Beachte jedoch: Der Universitätsrat ist meist nicht für zu kleinteilige Angelegenheiten zuständig. Da er nicht öffentlich tagt und als "kritischer Freund" der Unileitung fungiert, ist er in der Regel nicht die beste erste Anlaufstelle bei konkreten Problemen.
Wiederkehrende Aufgaben
Haushaltsprüfungen