Onlinewahlen keine Option für die VS Tübingen

Auf unseren Antrag hin hat der Studierendenrat Tübingen am 20.09.2021 – der letzten Sitzung vor der Konstituierung des neuen StuRa – beschlossen, sich gegen die Durchführung von Onlinewahlen zu positionieren. Die Stellungnahme (s.u.) folgt weitgehend der Positionierung des AStA Frankfurt und weiteren Studierendenvertretungen sowie des fzs e.V.. An dieser Stelle: Vielen Dank für den zahlreichen Input und die Hilfe insbesondere von anderen grünen Hochschulgruppen. <3

Hintergrund der Stellungnahme ist eine Änderung der Grundordnung der Universität Tübingen, die eine Onlinewahl – da für Hochschulwahlen geringere Ansprüche gestellt werden als für andere demokratische Wahlen – erlaubt.

Stellungnahme des StuRa Tübingen zu Onlinewahlen

Der Studierendenrat an der Universität Tübingen spricht sich entschieden gegen die Einführung von jeglichen Formen der Online-Wahlen für die Gremien an der Universität Tübingen (Senat, Fakultätsräte, Zentrumsrat, Studierendenrat, Fakultätsvertretungen) aus. Online-Wahlen und eVoting könnten nur sicher sein und den Grundsätzen demokratischer Wahlen entsprechen, wenn ihr Code für alle Wahlberechtigten verständlich wäre. Eine Voraussetzung, die derzeit nicht gegeben ist und auch in Zukunft (lange) nicht erfüllt werden wird.

Wahlen sind die allgemeinste Form der politischen Beteiligung und bilden das Fundament jeglicher demokratischen Ordnung. Ob innerhalb der Hochschulen oder außerhalb, überall gelten die gleichen Wahlgrundsätze: demokratische Wahlen sind frei, gleich und geheim.[1] Universitäten kommt als Orte der Bildung und des wissenschaftlichen Fortschritts eine besondere gesellschaftliche Rolle zu. Was hier als möglich gilt, wird gerne auf die Gesamtgesellschaft übertragen. Die Wahlen an Hochschulen müssen deshalb den selben Ansprüchen genügen, wie außerhalb der Hochschulen. Die Neufassung der Grundordnung der Universität sieht in Paragraf 10 Abs. 1 Satz 2 vor, dass Onlinewahlen nur dann durchgeführt werden können, wenn sie den Wahlgrundsätzen genügen.[2]

Wahlcomputer und e-Voting-Systeme genügen diesen Ansprüchen grundsätzlich nicht. Die Wahl ist nicht nachvollziehbar und Manipulationen können nicht – auch nicht nachträglich – erkannt werden, da die beteiligten Personen keine Kontrolle über die benutzten Geräte und Programm haben. Die Anzahl der möglichen Manipulationen und Angriffspunkte steigt bei Online-Wahlen enorm. Übertragung, Auszählung, Software und Hardware sind, selbst bei entsprechenden Informatik-Kenntnissen, für die Wählenden nicht in gleichem Maße transparent wie bei einer analogen Wahl. Darum raten auch viele Informatiker*innen von elektronischen Wahlverfahren ab, etwa der Chaos Computer Club [3] oder die Konferenz der Informatik-Fachschaften [4]. Die durch den Einsatz von Wahlcomputern und eVoting-Systemen angestrebten Vorteile, etwa schnellere Auszählung und vermeintlich geringerer finanzieller und personeller Aufwand, stehen in keinem Verhältnis zu den entstehenden Problemen. Auch die immer wieder als Hauptargument genannte gestiegene Wahlbeteiligung an Hochschulen, die ihre Wahlen bereits digitalisiert haben, ist nicht überall zu beobachten.

Aus Sicht des Studierendenrats ist eine hohe Wahlbeteiligung und eine starke Mitbestimmung der Studierenden ein Ziel. Dieses darf jedoch nicht mit unwirksamen und potenziell schädlichen Mitteln wie der Online-Wahl verfolgt werden.

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[1] Für Bundestags- und Landtagswahlen gelten zudem "Unmittelbar" und "Allgemein". Die Wahlen für beispielsweise den Bundesrat oder die Bundeskanzler*in sind allerdings nicht unmittelbar, entsprechen jedoch dennoch den Wahlgrundsätzen.

[2] "§ 10 Wahlen (1) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Abstimmung und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Werden Wahlen mit elektronischen Mitteln durchgeführt, ist die Einhaltung der Wahlrechtsprinzipien nach Satz 1 durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr wählbare Mitglieder an, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums. Das Nähere regelt die Wahlordnung." (Fassung der Grundordnung der Universität wie abgestimmt in der Senatssitzung vom 15. Juli 2021.) Der Bezug auf die Wahlgrundsätze kann auch – und sollte aus Sicht des StuRa – als Ausschluss der Online-Wahlen gelesen werden.

[3] [https://media.ccc.de/v/pw17-167-probleme_mit_e-...](https://media.ccc.de/v/pw17-167-probleme_mit_e-voting), https://media.ccc.de/v/34c3-9247-der_pc-wahl-hack, https://netzpolitik.org/2015/31c3-e-voting-ist-...

[4] [https://wiki.kif.rocks/wiki/KIF345:Resolution_E...](https://wiki.kif.rocks/wiki/KIF345:Resolution_E-Voting), https://wiki.kif.rocks/wiki/KIF460:Reso-lutione...

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